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Haftpflichtschaden
Ist ein durch die Haftpflichtversicherung des Verursachers zu ersetzender unfallbedingter Schaden. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen als ob der Unfall nicht eingetreten wäre (gemäß §249 BGB).

Kaskoschaden
Durch Kaskoversicherung des Versicherungsnehmers selbst verschuldeter zu ersetzender Unfallschaden gemäß der vereinbarten vertraglichen Schadensersatzansprüche.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert wird definiert als der Betrag, den der Geschädigte für ein seinem Fahrzeug vor Eintritt des Unfalls vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Kfz-Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage für die Schadenersatzansprüche des Geschädigten, wenn das verunfallte Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat. (Siehe § 249 BGB).

Nutzungsausfall
Entschädigung für entgangenen Gebrauchsvorteil im Falle des Verzichtes auf Ersatzanmietung eines Fahrzeuges.

Restwert
Veräußerungserlös für die Verwertung des Kraftfahrzeuges im beschädigten Zustand.

Totalschaden
Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall werden dem Geschädigten nicht die Reparaturkosten, sondern der Wiederbeschaffungswert abzüglich des im Gutachten aufgeführten Restwertes erstattet.

130% Grenze
Sollten die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten (zzgl. Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um bis zu 30% überschreiten, können Sie ihr Fahrzeug reparieren lassen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen und die Reparatur fachgerecht, entsprechend den gutachterlichen Vorgaben durchgeführt wird.

Wertminderung / merkantile Wertminderung / Minderwert
Beruht auf der Abneigung einer breiten Käuferschicht gegenüber eines unfallbeschädigten Fahrzeuges, das dementsprechend geringer bewertet wird im Falle der Fahrzeugveräußerung.

Fiktive Abrechnung
Im Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte nach wie vor die Verfügungsgewalt über sein verunfalltes Kraftfahrzeug. Letztlich entscheidet er, nach Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, ob und ggf. wo das Fahrzeug repariert wird. Es besteht die Möglichkeit, den entstandenen Schaden nach Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen abzurechnen. Diese Art der Regulierung bezeichnet man als fiktive Abrechnung.

Hier finden Sie uns:

Kfz-Sachverständigenbüro Hudalla
Schaumburger Weg 15
31655 Stadthagen

 

 

Telefon :   05721-8202041
Mobil:       01774013904

Fax:          05721-8202043
E-Mail:      FrankHudalla@gmx.de

 

Schnelle Hilfe

Im Notfall sind wir jederzeit gerne für Sie da. Rufen Sie uns einfach an:  01774013904

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