Alle, die den Beruf des Kraftfahrers ausüben – auch Aushilfsfahrer und selbstfahrende Unternehmer – haben regelmäßig eine 35-stündige Weiterbildung nachzuweisen. Diese wird durch
Eintrag der Schlüsselzahl auf dem Führerschein dokumentiert und hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Fahrer erwerben ihre Weiterbildung bei einer Fahrschule oder staatlich anerkannten
Ausbildungsstätte im Inland oder in dem Land in dem sie beschäftigt sind. Die Schulung kann in selbständige Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens 7 Stunden erteilt werden.
Kenntnisbereich 1: Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
Kenntnisbereich 2: Anwendung der Vorschriften
Kenntnisbereich 3: Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistungen, Logistik
Wir als staatlich anerkannte Ausbildungsstätten stellen über die Teilnahme an Weiterbildungen Bescheinigungen aus. Erfolgreich abgeschlossene Grundqualifikation und Beschleunigte Grundqualifikation werden durch Befähigungsbescheinigungen der IHK bestätigt. Dieser Nachweis wird bei der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorgelegt, die dann den harmonisierten Gemeinschaftscode – Schlüsselzahl 95 – und die Gültigkeitsdauer auf dem Führerschein einträgt. Kraftfahrer aus Drittstaaten, die in einem deutschen Transportunternehmen beschäftigt sind, wird der Gemeinschaftscode – die Schlüsselzahl 95 – mit Erläuterung und Gültigkeitsdauer auf der Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Abs. 1 der VO 1072/2009/EG eingetragen.
Kraftfahrer, die ihre Fahrerlaubnis der Klasse C1/C1E oder C/CE (auch alte Klassen 3 und 2) vor dem 10. September 2009 erworben haben, fallen unter die „Besitzstandsregelung“ und sind von der
Grundqualifikation bzw. Beschleunigten Grundqualifikation befreit. Sie haben jedoch eine erste 35-stündige Weiterbildung spätestens bis zum 10. September 2014 nachzuweisen. Da sowohl die
Fahrerlaubnis der Klasse C/CE als auch die Weiterbildung eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren haben, sollten beide Gültigkeitsdauern übereinstimmen. Dies spart Kosten und Zeit. Daher gibt es zur
Anpassung eine Übergangsfrist bis spätestens 10. September 2016, d.h. fällt das Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis Klasse C1/C1E oder C/CE in den Zeitraum zwischen 10. September 2014 und 10.
September 2016 ist in diesem Zeitraum spätestens der Nachweis über die absolvierte Weiterbildung durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein zu erbringen.
Kraftfahrer, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis der Klasse 2 erworben haben und das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, müssen die Weiterbildung bis spätestens zum 10. September 2014
nachweisen. Vollenden sie ihr 50. Lebensjahr zwischen dem 10. September 2014 und dem 10. September 2016 ist die Weiterbildung spätestens bis zum 50. Geburtstag durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf
dem Führerschein nachzuweisen.